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Europäisches Übereinkommen über das gren · Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

§ 9 Europäisches Übereinkommen über das gren

Zugang der Allgemeinheit zu Informationen

В силаОфициален текст

Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Maßnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von großem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-03-01