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ApoG · Apothekengesetz

§ 31 ApoGVorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken

Zweiter Abschnitt. Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und pharmazeutische Notapparate.

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(1) Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

(2) In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

(3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

(4) § 6 Abs. 1 und § 6a gelten.

История на изменения
  • In Kraft seit 2024-03-29