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ApoG · Apothekengesetz

§ 59b ApoG

Fünfter Abschnitt. Behörden und Verfahren.

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Unabhängig von Überprüfungen gemäß § 59 können

1. durch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und

2. über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige

Proben entnommen werden. § 59 Abs. 2 bis 7 und § 59a gelten.