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Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

§ 10 Verordnung über die Statuten der HaselbaObmann

§ 10. Paragraph 10,

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Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869

Der neugewählte Ausschuß wählt unter der Leitung des ältesten Mitgliedes für die Zeit seiner eigenen Funktionsdauer aus seiner Mitte mit absoluter, nach Köpfen zu berechnenden Stimmenmehrheit der Anwesenden den Obmann und dann dessen Stellvertreter. Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit so entscheidet die engere Wahl, bei Stimmengleichheit in dieser das Loos.