Verordnung über die Statuten der Haselba · Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft
§ 12 Verordnung über die Statuten der HaselbaAusscheiden aus dem Ausschusse
§ 12. Paragraph 12,
Zum In-Kraft-Treten vgl. RGBl. Nr. 113/1869
Ein Ausschußmitglied oder Ersatzmann wird seiner Stelle verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte.