§ 11 Leichen von mit anzeigepflichtigen Krank§ 11. Paragraph 11,
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Maßnahmen in Bezug auf Leichen von mit Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Ruhr (Dysenterie), Flecktyphus, Blattern Asiatischer Cholera, Pest, Milzbrand oder Rotz behafteten Personen.
Die politische Behörde ist berechtigt, den Zeitpunkt der Beerdigung der Leichen festzusetzen.