Schutz der für die Landwirtschaft nützli · Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel
§ 12 Schutz der für die Landwirtschaft nützliArtikel 12.
Sobald es als notwendig erachtet wird, werden sich die hohen vertragschließenden Teile an einer internationalen Versammlung vertreten lassen, der es obliegen wird, diejenigen Fragen zu prüfen, welche sich bei der Durchführung des Übereinkommens aufwerfen, und jene Abänderungen in Vorschlag zu bringen, deren Nützlichkeit die Erfahrung ergeben hat.