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Internationales landwirtschaftliches Ins · Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom

§ 8 Internationales landwirtschaftliches InsArtikel 8.

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Das ständige Komitee wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für den Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist gestattet. Das Komitee bestimmt selbst seine Geschäftsordnung; setzt den Ausgabenvorschlag des Instituts innerhalb der Grenzen des ihm von der Generalversammlung zur Verfügung gestellten Betrages fest; ernennt die Beamten und Angestellten seines Bureaus und entläßt sie.

Der Generalsekretär des ständigen Komitees ist zugleich Sekretär der Generalversammlung.