Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konk · Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz
§ 3 Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konk
Zum Inkrafttreten vgl. § 4
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit und den Wirkungsbereich der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz bleiben einem Übereinkommen zwischen Bund, Bundesland Niederösterreich und Gemeinde Wien vorbehalten.