Vereinheitlichung des Gesundheitswesens · Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
§ 6 Vereinheitlichung des Gesundheitswesens§ 6 Paragraph 6
In Stadt- und Landkreisen, deren Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 als Gesundheitsämter im Sinne des § 1 anerkannt worden sind, kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn sie die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen.