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Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil

§ 1 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 1 Paragraph eins

Abschnitt I Abschnitt römisch eins Aufgaben und Stellung des Gesundheitsamtes

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Das Gesundheitsamt hat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen.

Es hat insbesondere

1. die gesundheitlichen Verhältnisse des Bezirkes zu beobachten;

2. die Durchführung der Gesundheitsgesetzgebung zu überwachen;

3. sich auf Erfordern der zuständigen Behörden in Angelegenheiten des Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern und ihnen Vorschläge zur Abstellung von Mängeln und zur Förderung der Volksgesundheit zu unterbreiten;

4. die der gesundheitlichen Für- und Vorsorge erforderlichen Untersuchungen und Feststellungen vorzunehmen;

5. amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses vorgeschrieben ist.