Dienstordnung – Allgemeiner Teil · Dienstordnung – Allgemeiner Teil
§ 22 Dienstordnung – Allgemeiner Teil§ 22 Paragraph 22
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Die Ärzte des Gesundheitsamtes
Bestehen für einen unteren Verwaltungsbezirk Arbeitsgemeinschaften, die sich im öffentlichen Gesundheitsdienst betätigen, so soll der Leiter des Gesundheitsamtes den Vorsitz führen.