Dienstordnung für die Gesundheitsämter – · Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
§ 19 Dienstordnung für die Gesundheitsämter –
§ 19 Paragraph 19
Besondere Aufmerksamkeit hat der Amtsarzt auf die gewerbsmäßige Vornahme geburtshilflicher Handlungen durch nicht geprüfte Personen zu richten und gegebenenfalls deren Bestrafung aus §§ 30, 147 Nr. 1, der Gewerbeordnung zu veranlassen.
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- Dienstordnung für die Gesundheitsämter – чл. 147
- Dienstordnung für die Gesundheitsämter – § 30