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Dienstordnung für die Gesundheitsämter – · Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

§ 46 Dienstordnung für die Gesundheitsämter –§ 46 Gesundheitliche Beobachtung staatlicher Betriebe. Paragraph 46,, Gesundheitliche Beobachtung staatlicher Betriebe.

§ 45 Paragraph 45 Mitwirkung bei der Gewerbeaufsicht.

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Das Gesundheitsamt hat die in seinem Bezirke gelegenen, unter die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung oder der Berggesetze fallenden Staatsbetriebe in gleicher Weise wie die privaten Betriebe gesundheitlich zu beobachten. Bei Betrieben, die der Aufsicht des Oberbergamts unterstellt sind, ist eine Anzeige über die Sachlage auch dem zuständigen Oberbergamt zu erstatten.