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Dienstordnung für die Gesundheitsämter – · Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil

§ 68 Dienstordnung für die Gesundheitsämter –Luftschutz.

§ 68 Paragraph 68

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Die Gesundheitsämter haben bei der Durchführung des bürgerlichen Luftschutzes im Rahmen der Bestimmungen der vorläufigen Ortsanweisung für den Luftschutz der Bevölkerung (Abschnitt Luftschutz-Sanitätsdienst) mitzuwirken. Sie können ferner zur Untersuchung des Personals des Sicherheits- und Hilfsdienstes herangezogen werden.