Dienstordnung für die Gesundheitsämter – · Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
§ 82 Dienstordnung für die Gesundheitsämter –
§ 82 Paragraph 82
Die von dem Gesundheitsamt für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Formbogen, Bücher und Listen werden, soweit sie nicht in diese Dienstordnung bereits aufgenommen sind, durch Erlaß bestimmt werden.