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Weltgesundheitsorganisation – Satzung · Weltgesundheitsorganisation – Satzung

§ 68 Weltgesundheitsorganisation – SatzungArtikel 68

Kapitel XV Kapitel römisch fünfzehn Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten

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Diese Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten sind in einem gesonderten Abkommen zu umschreiben, das von der Organisation im Einvernehmen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzubereiten ist und zwischen den Mitgliedsstaaten abgeschlossen wird.