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EpiG · Epidemiegesetz 1950

§ 21 EpiGBezeichnung von Häusern und Wohnungen.

II. HAUPTSTÜCK. römisch zwei. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten

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(1) Beim Auftreten von Abdominaltyphus, Paratyphus, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera oder Pest können Häuser, bei Scharlach, Diphtherie, epidemischer Genickstarre Wohnungen, in denen erkrankte Personen sich befinden, durch entsprechende Bezeichnungen kenntlich gemacht werden. Diese Bezeichnungen dürfen nicht vor Durchführung der Desinfektion entfernt werden. ( BGBl. Nr. 449/1925 , Artikel III Abs. 1.)

(2) Die Form der Bezeichnung wird durch Verordnung festgestellt.