KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 8g KAKuGEinrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch
Hauptstück B. Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten.
Grundsatzbestimmung
Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.