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Veterinärabkommen (Ungarn) · Veterinärabkommen (Ungarn)

§ 23 Veterinärabkommen (Ungarn)Artikel 23

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(1) Die Vertragschließenden Teile kommen überein,

a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und

b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Artikel 2 Absatz 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand

von der Einfuhr auszuschließen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Absatz 1 lit. b) angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.