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Veterinärabkommen (Rumänien) · Veterinärabkommen (Rumänien)

§ 27 Veterinärabkommen (Rumänien)Artikel 27

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(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

(2) Nach Ablauf von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkte des Inkrafttretens, kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.

(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und rumänischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.

Geschehen in Bukarest am 18. Dezember 1964.