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Veterinärabkommen (Bulgarien) · Veterinärabkommen (Bulgarien)

§ 15 Veterinärabkommen (Bulgarien)Artikel 15

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(1) Das für die Einfuhr von Hunden und Katzen erforderliche Zeugnis ist anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes diesem vorzuzeigen.

(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken für die Dauer seines Aufenthaltes im Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr, aufzubewahren.