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Veterinärabkommen (Bulgarien) · Veterinärabkommen (Bulgarien)

§ 22 Veterinärabkommen (Bulgarien)Artikel 22

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(1) Die Vertragsparteien kommen überein,

a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und

b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Art. 2 Abs. 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand

von der Einfuhr auszuschließen.

(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Abs. 1 lit. b angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.