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Wasserentnahmen aus dem Bodensee · Wasserentnahmen aus dem Bodensee

§ 9 Wasserentnahmen aus dem BodenseeArtikel 9

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(1) Gelangen die Anliegerstaaten auf Grund der Verhandlungen im Konsultationsausschuß über eine Angelegenheit nach Artikel 8 Absatz 1 zu keiner Einigung, so soll sie auf diplomatischem Wege gesucht werden.

(2) Wird auch auf diplomatischem Wege keine Einigung erzielt, so kann jeder interessierte Anliegerstaat verlangen, daß der Fall einer Schiedskommission unterbreitet wird.