Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz
§ 22 TuberkulosegesetzSonderbestimmungen für Angehörige des Bundesheeres
3. ABSCHNITT
Die Durchführung der nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu treffenden Maßnahmen obliegt, soweit sie Angehörige des Bundesheeres betreffen, den militärischen Dienststellen, die zur ärztlichen Betreuung dieser Personen berufen sind.