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Tuberkulosegesetz · Tuberkulosegesetz

§ 25 Tuberkulosegesetz

II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Vorbeugung gegen Tuberkulose

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Die Verpflichtung, sich einer nach § 23 angeordneten Untersuchung zu unterziehen, entfällt, wenn der zu dem allgemeinen Termin Vorgeladene entweder

a) einen Röntgenbefund der Lunge auf Grund von Filmaufnahmen, der nicht älter als zwei Monate ist, oder

b) bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter

1. das negative Ergebnis einer für die Altersstufe brauchbaren Tuberkulinprobe, die nicht länger als zwei Monate zurückliegen darf, oder

2. ein ärztliches Zeugnis über eine mit Erfolg durchgeführte Tuberkuloseschutzimpfung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,

vorweist.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-07-31