§ 44 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 44
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf Andere Säugetiere und Vögel
Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden, es sei denn unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen.
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf Andere Säugetiere und Vögel
Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden, es sei denn unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen.