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Europäisches Übereinkommen über den Schu · Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

§ 44 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 44

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf Andere Säugetiere und Vögel

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Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden, es sei denn unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen.