§ 5 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 5
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Der amtliche Tierarzt des Ausfuhr-, Transit- oder Einfuhrlandes kann an einem von ihm zu bestimmenden Ort eine Ruhepause vorschreiben, während der die Tiere die erforderliche Betreuung erhalten sollen.