§ 2 Betreten der durch Regulierungen von Gre
Artikel 2
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Die in Artikel 1 erwähnten Rechte bleiben für die Dauer der Rechtswirksamkeit des Beschlusses über den Gemeingebrauch und die Nutzung der entsprechenden Gebietsteile aufrecht.