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Washingtoner Artenschutzübereinkommen · Washingtoner Artenschutzübereinkommen

§ 10 Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind

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Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.