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Übereinkommen über die Erhaltung der eur · Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

§ 1 Übereinkommen über die Erhaltung der eurArtikel 1

KAPITEL I KAPITEL römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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1. Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.

2. Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und empfindlichen Arten einschließlich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.

История на изменения
  • In Kraft seit 1994-03-04