§ 0 Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusamm
Verordnung der Bundesregierung, mit der der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Rheinregulierung ermächtigt wird
StF: BGBl. Nr. 357/1991
Auf Grund des Staatsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Regulierung des Rheines von der Illmündung bis zum Bodensee, BGBl. Nr. 178/1955 , und des Artikels 2 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925 , wird verordnet: