Weinverordnung · Weinverordnung
§ 3 WeinverordnungReduktionsmittel
Weinbehandlung
Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:
1. Schweflige Säure
Schweflige Säure darf dem Wein nur in einer Menge zugesetzt werden, daß er bei Abgabe an den Verbraucher nicht mehr als die nachfolgend angeführten Werte enthält:
Gesamte
Schweflige
Säure in
Milligramm
Freie
Säure
Schweflige
SO 2 pro Liter
Weiß- und Rosewein ………………
200
50
Rotwein ……………………………
160
50
Spätlese ……………………………
300
50
Auslese …………………………….
350
60
Beerenauslese, Ausbruch,
Trockenbeerenauslese,
Eiswein, Strohwein ………….…..
400
75
Qualitätsschaumwein ……….……
250
35
versetzter Wein …………………..
300
50
Obstwein …………………….…..
300
50
alkoholarmer Wein ………………
200
50
Beträgt der Restzuckergehalt mehr als 5 Gramm pro Liter, darf die gesamte Schweflige Säure bei Weiß- und Rosewein 260 Milligramm und bei Rotwein 210 Milligramm pro Liter betragen.
Sie darf verwendet werden
a) in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;
b) in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:
Aussehen
farbloses Gas
Gehalt
nicht unter 99%
Nichtflüchtige Bestandteile
nicht mehr als 0,01%
Schwefeltrioxid
nicht mehr als 0,1%
Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile)
nicht nachweisbar
Selen
nicht mehr als 10 mg/kg;
c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform:
Aussehen
farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver
Gehalt
nicht weniger als 95% K 2 S 2 O 5 und nicht weniger als 54,7% SO 2
Eisen
nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO 2 -Gehalt des Produktes
Selen
nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO 2 -Gehalt des Produktes.
Die Präparate sind vor Feuchtigkeitseinwirkung zu schützen und mit sachdienlichen Hinweisen bezüglich der Applikation von Schwefliger Säure bei der Weinbereitung zu versehen. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.
2. L-Ascorbinsäure
L-Ascorbinsäure darf dem Wein bis zu einer Menge von 150 Milligramm pro Liter zugesetzt werden.
Aussehen
weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver
Gehalt
nicht weniger als 99% C 6 H 8 O 6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator
Schmelzintervall
Spezifische Drehung
bei 25 ºC einer 10%igen
(Gewicht/Volumen)
189 ºC – 193 ºC
wässerigen Lösung
+20,5 ºC bis +21,5 ºC
Flüchtige Bestandteile
nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator
Sulfatierte Asche
nicht mehr als 0,1%
pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung
nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8.
L-Ascorbinsäure ist trocken und luftdicht verschlossen sowie lichtgeschützt aufzubewahren. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.