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Weinverordnung · Weinverordnung

§ 3 WeinverordnungReduktionsmittel

Weinbehandlung

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Zur Reduktion des Sauerstoffes im Wein und zur Keimhemmung ist die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zulässig:

1. Schweflige Säure

Schweflige Säure darf dem Wein nur in einer Menge zugesetzt werden, daß er bei Abgabe an den Verbraucher nicht mehr als die nachfolgend angeführten Werte enthält:

Gesamte

Schweflige

Säure in

Milligramm

Freie

Säure

Schweflige

SO 2 pro Liter

Weiß- und Rosewein ………………

200

50

Rotwein ……………………………

160

50

Spätlese ……………………………

300

50

Auslese …………………………….

350

60

Beerenauslese, Ausbruch,

Trockenbeerenauslese,

Eiswein, Strohwein ………….…..

400

75

Qualitätsschaumwein ……….……

250

35

versetzter Wein …………………..

300

50

Obstwein …………………….…..

300

50

alkoholarmer Wein ………………

200

50

Beträgt der Restzuckergehalt mehr als 5 Gramm pro Liter, darf die gesamte Schweflige Säure bei Weiß- und Rosewein 260 Milligramm und bei Rotwein 210 Milligramm pro Liter betragen.

Sie darf verwendet werden

a) in gasförmigem Zustand, gewonnen durch Verbrennen von chemisch reinem Schwefel oder asbestfreien Schwefelschnitten;

b) in gasförmigem Zustand, zugeführt als verdichtetes Schwefeldioxid:

Aussehen

farbloses Gas

Gehalt

nicht unter 99%

Nichtflüchtige Bestandteile

nicht mehr als 0,01%

Schwefeltrioxid

nicht mehr als 0,1%

Fremdgase (ausgenommen Luftbestandteile)

nicht nachweisbar

Selen

nicht mehr als 10 mg/kg;

c) als Kaliummetabisulfit (Kaliumpyrosulfit, Kaliumdisulfit) in Tabletten- oder Pulverform:

Aussehen

farblose Kristalle oder weißes, kristallines Pulver

Gehalt

nicht weniger als 95% K 2 S 2 O 5 und nicht weniger als 54,7% SO 2

Eisen

nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf den SO 2 -Gehalt des Produktes

Selen

nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf den SO 2 -Gehalt des Produktes.

Die Präparate sind vor Feuchtigkeitseinwirkung zu schützen und mit sachdienlichen Hinweisen bezüglich der Applikation von Schwefliger Säure bei der Weinbereitung zu versehen. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.

2. L-Ascorbinsäure

L-Ascorbinsäure darf dem Wein bis zu einer Menge von 150 Milligramm pro Liter zugesetzt werden.

Aussehen

weißes oder leicht gelbliches, kristallines Pulver

Gehalt

nicht weniger als 99% C 6 H 8 O 6 nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator

Schmelzintervall

Spezifische Drehung

bei 25 ºC einer 10%igen

(Gewicht/Volumen)

189 ºC – 193 ºC

wässerigen Lösung

+20,5 ºC bis +21,5 ºC

Flüchtige Bestandteile

nicht mehr als 0,4% nach 24 Stunden Trocknung im Schwefelsäureexsikkator

Sulfatierte Asche

nicht mehr als 0,1%

pH-Wert in einer 2%igen (Gewicht/ Volumen) wässerigen Lösung

nicht weniger als 2,4 und nicht mehr als 2,8.

L-Ascorbinsäure ist trocken und luftdicht verschlossen sowie lichtgeschützt aufzubewahren. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.