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Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

§ 25 Internationales Übereinkommen zum SchutzRechnungsprüfung

ARTIKEL 25

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Die Rechnungsprüfung des Verbands wird nach Maßgabe der in Artikel 20 bezeichneten Verwaltungs- und Finanzordnung von einem Verbandsstaat durchgeführt. Dieser Staat wird mit seiner Zustimmung vom Rat bestimmt.