Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

§ 32 Internationales Übereinkommen zum SchutzRatifikation, Annahme oder Genehmigung; Beitritt

ARTIKEL 32

В силаОфициален текст

(1) Jeder Staat bringt seine Zustimmung, durch diese Akte gebunden zu sein, dadurch zum Ausdruck, daß er

a) eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte unterzeichnet hat, oder

b) eine Beitrittsurkunde hinterlegt, sofern er diese Akte nicht unterzeichnet hat.

(2) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(3) Jeder Staat, der dem Verband nicht angehört und diese Akte nicht unterzeichnet hat, ersucht vor Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Rat um Stellungnahme, ob seine Gesetze mit dieser Akte vereinbar sind. Ist der die Stellungnahme beinhaltende Beschluß positiv, so kann die Beitrittsurkunde hinterlegt werden.