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HebAV · Hebammen-Ausweisverordnung

§ 1a HebAVNeuausstellung des Hebammenausweises

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(1) Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:

1. bei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,

2. wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oder

3. wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.

(2) Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.