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Hebammen-Gremialwahlordnung · Hebammen-Gremialwahlordnung

§ 8 Hebammen-GremialwahlordnungBeobachterin/Beobachter in der Wahlkommission

2. ABSCHNITT

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Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 1 verlautbart wurden, kann eine Person ihres Vertrauens in die Wahlkommission als Beobachterin/Beobachter entsenden. Diese Person ist der/dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin/den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2) Jede Beobachterin/Jeder Beobachter erhält von der/vom Vorsitzenden der Wahlkommission einen Eintrittsschein, der ihr/ihm die Anwesenheit als Zeugin/Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht.