GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 38 GuKGWerbebeschränkung
3. Abschnitt
Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
История на изменения
- In Kraft seit 2017-04-25