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GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

§ 63 GuKGFortbildung

5. Abschnitt Fortbildungen, Weiterbildungen und Höherqualifizierungen

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(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur

1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder

2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2025-09-01