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GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

§ 94 GuKGVerkürzte Ausbildung für Mediziner

3. Abschnitt Ausbildung

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(1) Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegeassistenz zu absolvieren.

(2) Diese Ausbildung umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet die für die Ausübung der Pflegeassistenz erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-09-01