Übereinkommen von 1971 über psychotrope · Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
§ 17 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Aufgaben der Kommission
Artikel 17
(1) Die Kommission kann sämtliche Angelegenheiten behandeln, welche die Ziele dieses Übereinkommens und die Durchführung seiner Bestimmungen betreffen, und kann diesbezügliche Empfehlungen abgeben.
(2) Beschlüsse der Kommission auf Grund der Artikel 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder.