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Übereinkommen von 1971 über psychotrope · Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

§ 23 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Artikel 23

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Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.