Übereinkommen von 1971 über psychotrope · Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe
§ 23 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Anwendung strengerer Kontrollmaßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Artikel 23
Jede Vertragspartei kann strengere oder schärfere Kontrollmaßnahmen treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen, soweit dies nach ihrer Ansicht zum Schutz der Volksgesundheit oder des öffentlichen Wohls wünschenswert oder notwendig ist.