SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997
§ 16 SaatG 1997Probenahme
2. Abschnitt Allgemeine Anforderungen an das Saatgut
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.
История на изменения
- In Kraft seit 2002-07-20