SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997
§ 38 SaatG 1997Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
1. HAUPTSTÜCK Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
(1) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
1. zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
2. zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
zu bedienen.
(2) Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.
История на изменения
- In Kraft seit 2002-07-20