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SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997

§ 57 SaatG 1997Mängelbehebungsverfahren

2. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungsverfahren

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Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich

1. zu verständigen, wenn

a) die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder

b) die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder

c) die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder

d) die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und

2. die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2002-07-20