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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

§ 3 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop

Zuständigkeiten

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(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:

a) auf der Seite der Republik Österreich:

der Bundesminister für Inneres;

auf der Seite der Republik Ungarn:

der Innenminister;

b) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches

die Burgenländische Landesregierung und

die Präsidenten der Komitatsgeneralversammlung der an Österreich grenzenden Komitate.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(3) Die beiden Vertragsstaaten geben einander die Adressen und Fernmeldeverbindungen der in Absatz 1 genannten Behörden bekannt.

(4) Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache des ersuchten Vertragsstaates.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01