ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 82 ÄrzteG 1998Ausschüsse
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen
Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten, der Vorstand insbesondere auch für länderspezifische Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Qualitätssicherung, einrichten.
История на изменения
- In Kraft seit 2010-01-01