§ 1 EisBG§. 1. Paragraph eins,
I. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher. römisch eins. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher. 1. Allgemeine Bestimmungen.
Für Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre zu dienen haben und zu deren Herstellung das Expropriationsrecht zugestanden ist, sind Eisenbahnbücher anzulegen.