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EisBG · Eisenbahnbuchgesetz

§ 30 EisBG§. 30. Paragraph 30,

a) Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.

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(1) Wenn andere als die nach §§. 27-29 zu erörternden Ansprüche erhoben, wenn insbesondere die von der Unternehmung vorgelegten, der Vorschrift des §. 19 entsprechenden Erwerbsurkunden angefochten wurden, oder wenn die im §. 28 bezeichneten Ansprüche nicht ihre gänzliche Erledigung gefunden haben, so ist es den Parteien zu überlassen, diese Ansprüche vor der zuständigen Behörde im gesetzmäßigen Wege geltend zu machen.

(2) Durch diese Geltendmachung kann aber die Uebernahme der Eisenbahngrundstücke in die Eisenbahneinlage nicht aufgehalten werden.