§ 37 EisBG§. 37. Paragraph 37,
b) Für Bahnen oder Bahnstrecken, welche bereits im Betriebe stehen.
In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der §§. 24, 25, Absatz 1-3; 26, 28, 30, 32, Absatz 1; 33, 34, anstatt der §§. 27 und 29 aber die folgenden Bestimmungen Anwendung zu finden.